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02 February, 2021

Seminarfach

Zum Erreichen der (fachgebundenen) Hochschulreife ist an der FOS das Seminarfach zu belegen. Dieses dient dazu die Studierfähigkeit der Lernenden zu fördern. 

Zentrale Kompetenzen der Studierfähigkeit

Kompetenzstrukturmodell

(Quelle: Handreichung des ISB; http://www.isb.bayern.de/download/21336/das_seminar_an_der_beruflichen_oberschule.pdf)

Die drei Phasen des Seminarfachs

Phase 1
Wissenschaftspropädeutik
Phase 2
Themenbezogene Phase
Phase 3
Präsentation

Von Juni bis Juli werden die Seminarist:Innen in den Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens geschult. Gleichzeitig findet bereits der Unterricht im gewählten Seminarfach statt, so dass jeder Lernende mit einem individuellen Seminarthema in die Sommerferien geht. 

Von September bis Januar findet die konkrete Auseinandersetzung mit der eigenen Arbeit statt. Betreut wird jeder Lernenden im Umfang von zwei Wochenstunden von seiner Seminarlehrkraft bis zur Abgabe der Arbeit.  

Von Januar bis Mitte Februar finden die Präsentationen der Seminararbeiten innerhalb der Seminargruppen statt. An der FOS Haar erstellen Sie hierfür ein wissenschaftliches Poster. 


Bewertung des Seminarfachs

  • Schriftliche Seminararbeit

    50%

  • Abschlusspräsentation

    25%

  • Individuelle Leistungen im Seminar

    25%


Wird ein Teilbereich mit 0 Punkten bewertet, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 FOBOSO). In diesem Fall erfolgt keine Zulassung zur schriftlichen Abschlussprüfung (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO).

Eine Themaverfehlung, Nichtabgabe oder ein Plagiat führen nach § 19 Abs. 4 und 5 FOBOSO zu einer Bewertung der schriftlichen Arbeit mit 0 Punkten. Sprache und Form können nicht unabhängig vom Inhalt und den wissenschaftlichen Arbeitstechniken zu einer positiven Bewertung (4 Punkte) führen. Die Seminararbeiten sollen in der Regel spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden (vgl. § 14 Abs. 4 FOBOSO).