Covid-19-Pandemie: Aufhebung der Isolationspflicht für positiv Getestete zum 16.11.2022
Hiermit möchten wir Sie über das Informationsblatt des Kultusministeriums zur Aufhebung der Isolationspflicht für positiv Getestete informieren.
Bitte beachten Sie:
- Ab 16.11.2022 unterliegen Personen, die per PCR- oder per zertifiziertem Antigen-Schnelltest (Bürgertest) positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, nicht mehr der Isolationspflicht.
- Nach Aufhebung der Isolationspflicht gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob eine COVID-19-Infektion oder eine andere Erkrankung vorliegt.
- Sofern Sie COVID-19-positiv sind, wird empfohlen, nicht am Unterricht teilzunehmen. Als Entschuldigung für das Fernbleiben vom Unterricht ist ein ärztliches Attest oder der Ausdruck des positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltests (Bürgertest) vorzulegen. Der Ausdruck des positiven PCR- oder des zertifizierten Antigen-Schnelltests entschuldigt Ihr Fernbleiben vom Unterricht für maximal 5 Tage nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses. [Die 5-Tagesfrist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis (Tag 1). Der Tag der Abstrichnahme ist Tag Null.] Bei Fernbleiben vom Unterricht über den 5. Tag hinaus ist ab dem 6. Tag ein ärztliches Attest vorzulegen.
- Entscheiden sich positiv getestete Schülerinnen und Schüler gegen die Empfehlung, zuhause zu bleiben, gilt für sie außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske. Wir bitten, in diesem Fall in der Schule eine FFP2-Maske zu tragen.
Stand: 16.11.2022